Satzung der European Beachvolleyball Foundation e. V.

Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen European Beachvolleyball Foundation (kurz "Die EBF" genannt)
  2. Die EBF hat Ihren Sitz in Neumarkt.
  3. Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
  4. Die EBF soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Zusatz "e.V.".

§2 Zweck des Vereins

  1. Die EBF ist ein Verein von frei organisierten Beachvolleballspielern, die den Beachvolleyballsport auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern.
  2. Zweck der EBF ist, alle Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Beachvolleyballsport in seinem Zuständigkeitsbereich zu koordinieren und dort die Aufgaben wahrzunehmen, die über die Aufgaben seiner Mitglieder hinausgehen.
  3. Die EBF ist in ihrem Bereich insbesondere zuständig für
    a) die Vertretung der Interessen des Beachvolleyballsports,
    b) die Organisation des Beachvolleyballsports,
    c) die Öffentlichkeitsarbeit und die Information seiner Mitglieder über die Ereignisse und Entwicklungen im regionalen und überregionalen Beachvolleyball-Geschehen,
    d) die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder,
    e) die Organisation von Beachvolleyball Turnierserien.
  4. Die EBF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel, die der EBF zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der EBF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein können Beachvolleyballspieler werden, die
    a) im Tätigkeitsgebiet des Vereins ihren Sitz haben,
    b) den Beachvolleyball-Sport auf gemeinnütziger Grundlage nach den von der EBF vorgegebenen Richtlinien pflegen und fördern und
    c) Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten anbieten.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium der EBF. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss schriftlich begründet und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zugestellt werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet

  1. durch Austritt
    Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  2. durch Ausschluss
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen
    a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss der EBF.
    b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen
    der EBF,
    c) Satzungsbestimmungen, die den Interessen der EBF widersprechen.

    Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium der EBF.

§5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Satzungszweck der EBF ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel der EBF gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller verwendet werden.

§6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse der EBF zu befolgen.
  2. Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist die Art der Mitgliedschaft.
    Die Höhe der Beiträge beschließt die Hauptversammlung. Die Beiträge sind zu zahlen bis zum 30.1. des jeweiligen Jahres.

§7 Pflichten von Personen / assoziierten Mitgliedern

Die Bestimmungen des §6 gelten sinngemäß auch für Personen und assoziierte Mitglieder (§9), die

  • in der EBF eine Funktion ausüben oder für diese tätig werden,
  • an Veranstaltungen der EBF oder seiner Mitglieder teilnehmen,
  • Einrichtungen der EBF oder seiner Ausrichtervereine nutzen bzw. Leistungen in Anspruch nehmen.

§8 Ehrenmitglieder

Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen, die sich um den Beachvolleyballsport besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§9 Assoziierte Mitglieder

Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen oder Organisationen, die dem Beachvolleyballsport nahe stehen oder an seiner Förderung interessiert sind, auf Antrag als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden.

§ 10 Organe

Organe der EBF sind

  1. die Hauptversammlung,
  2. das Präsidium

§ 11 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen. Eine schriftliche Vollmachterteilung auf andere Mitglieder der EBF ist zulässig.
  2. Die Hauptversammlung ist öffentlich. Sie kann eine Beschränkung der Teilnahme beschließen. Es müssen zugelassen werden: Die Mitglieder des Präsidiums, die Kassenprüfer, die Ehrenmitglieder, bis zu zwei Vertreter jedes assoziierten Mitglieds, die Referenten und Mitglieder von Ausschüssen.
  3. Die Stimmrechte der Mitglieder lauten wie folgt:
    a) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    b) Stimmrechtsübertragungen auf einen anderes Mitglied in der EBF sind zulässig. Sie haben schriftlich zu erfolgen.
  4. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für
    a) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
    b) die Wahl der Kassenprüfer,
    c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    d) die Entlastung des Präsidiums,
    e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    f) die Aufnahme assoziierter Mitglieder,
    g) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
    h) die Festsetzung von Beiträgen,
    i) den Erwerb, die Veräußerung, Belastung und Verwendung von Grundstücken oder Rechten an
    Grundstücken,
    j) die Änderung der Satzung,
    k) die Auflösung des Vereins.
  5. Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr (möglichst im ersten Quartal) zusammen und wird vom Präsidium einberufen.
  6. Termin und Ort der Hauptversammlung werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.
  7. Die Mitglieder können Anträge zur Hauptversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens bis zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
  8. Das Präsidium kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagungsordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich zugehen. Im übrigen bleibt auch für das Präsidium die Anwendung der vorstehenden Ziff. 7 unberührt.
  9. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  10. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
  11. Die Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der vertretenen Stimmen ist geheim abzustimmen, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht.
  12. Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren. Darüber hinaus soll das Protokoll in knappen Zügen über Ablauf und Inhalt der Versammlung informieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung

Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens zwei Monate nach Antragseingang eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens einen Monat vorher zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des §11 sinngemäß.

§ 13 Präsidium

  1. Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Es hat insbesondere die Aufgabe,
    a) die Vereinsarbeit im Sinne des in der Satzung festgelegten Zweckes zu leiten,
    b) die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen,
    c) den Verein zu führen, zu verwalten und nach außen zu vertreten,
    d) die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele des Vereins festzulegen, einen Rahmenplan aufzustellen, fortzuschreiben und seine Realisierung zu überwachen,
    e) innerhalb eines Rahmenplans Detailpläne für jeden Arbeitsbereich aufzustellen, fortzuschreiben und ihre Realisierung zu überwachen,
    f) die Finanzen des Vereins kurz-, mittel- und langfristig zu planen, einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und der Hauptversammlung die Beiträge vorzuschlagen.
  2. Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, maximal vier stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet das Präsidium und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und besonderer Bedeutung.

    Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet mindestens eins der nachfolgenden Ressorts:

    Ressort 1: Geschäftsführung / Verwaltung / Finanzen
    Ressort 2: Marketing / Sponsoring / Öffentlichkeitsarbeit
    Ressort 3: Internet / Kommunikation / Turnierleitwesen

  3. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.

    Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt wird, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.
    Danach erfolgt die Wahl des ständigen Vertreters des Vorsitzenden (einem Mitglied des bereits gewählten Präsidiums). Das Verfahren ist wie bei der Wahl des Vorsitzenden.
    Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt. Wiederwahl ist möglich.
    Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführenden Mitglied.
  4. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist bis zu einem Geschäftsvolumen von ? 5.000 - allein vertretungsberechtigt. Darüber hinaus gilt Gesamtvertretung.
  5. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Sitzungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere Präsidiumsmitglieder anwesend sind.

    Das Präsidium beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Das Präsidium kann Beschlüsse auch schriftlich (Umlaufverfahren) fassen.

  6. Für die Sitzungsniederschriften gilt §11 Ziff. 12 entsprechend. Die Protokolle sind den Mitgliedern des Präsidiums zur Kenntnis zu geben.
  7. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Referenten

Das Präsidium kann zu seiner Entlastung geeignete Personen zu Referenten bestellen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.

§ 15 Ausschüsse

Das Präsidium kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.

§ 16 Kassenprüfer

Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von einem Kassenprüfern zu prüfen. Der Kassenprüfer hat insbesondere zu prüfen,

  1. ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
  2. ob sich die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans halten,
  3. ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften des §2 dieser Satzung verwendet wurden.

Der Kassenprüfer hat das Präsidium unverzüglich und die Mitglieder auf der Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
Der Kassenprüfer wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er darf nicht dem Präsidium des Verbandes angehören. Der Kassenprüfer ist einzeln zu wählen und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Hauptversammlung.

§ 17 Satzungsänderungen

Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des §19 bleibt unberührt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben könnten, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 18 Kostenerstattung

Die Mitglieder des Präsidiums, die Referenten, die Mitglieder der Ausschüsse und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung erstattet.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 20 Steuerliche Vermögensbildung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Hauptversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Hauptversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Erlangen am 13. April 2005 beschlossen worden. Sie tritt unmittelbar nach Verabschiedung in Kraft.

©ebf

 

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